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   BGH, 02.02.1954 - 2 StR 483/53   

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https://dejure.org/1954,2731
BGH, 02.02.1954 - 2 StR 483/53 (https://dejure.org/1954,2731)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1954 - 2 StR 483/53 (https://dejure.org/1954,2731)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1954 - 2 StR 483/53 (https://dejure.org/1954,2731)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.10.1953 - 2 StR 40/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.02.1954 - 2 StR 483/53
    Zu diesem Zweck mußte die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).
  • RG, 09.12.1940 - 2 D 355/40

    1. Beim Zeichnen mit fremdem Namen liegt kein fälschliches Anfertigen einer

    Auszug aus BGH, 02.02.1954 - 2 StR 483/53
    Denn eine Urkunde, die jemand mit einem fremden Namen unterzeichnet, ist nur dann echt, wenn folgende drei Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Unterzeichnenden zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Unterzeichnenden zur Vertretung des Namensträgers und schliesslich dessen Wille, sich in der Unterschrift vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 49; BGH 3 StR 544/51 vom 3.1.1952).
  • BGH, 03.01.1952 - 3 StR 544/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.02.1954 - 2 StR 483/53
    Denn eine Urkunde, die jemand mit einem fremden Namen unterzeichnet, ist nur dann echt, wenn folgende drei Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Unterzeichnenden zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Unterzeichnenden zur Vertretung des Namensträgers und schliesslich dessen Wille, sich in der Unterschrift vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 49; BGH 3 StR 544/51 vom 3.1.1952).
  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84

    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

    Denn eine Urkunde, die jemand unter dem Namen eines anderen ausstellt, ist nur dann echt, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und schließlich dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 47; BGH, Urteil vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53; Tröndle a.a.O. Rdn. 19 ff. m.w.N.).

    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).

  • BGH, 13.03.1984 - 1 StR 883/83

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und wegen Urkundenfälschung -

    Denn nach den Feststellungen hatte Adern B. - schon wegen der Rechtsfolgen aus § 14 Abs. 3 UStG - nicht den Willen, sich durch den Angeklagten rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen und die in der Urkunde verkörperte Erklärung als eigene anzuerkennen (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urt. vom 2.2.1954 - 2 StR 483/53; Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 19.07.1968 - 4 StR 91/68

    Abgrenzung zwischen Finanzwechseln und Warenwechseln - Weitergabe von Wechseln an

    Die vom Landgericht für die Zulässigkeit der Unterzeichnung mit einen fremden Namen aufgeführten Voraussetzungen entsprechen der Rechtsprechung (vgl. RGSt 68, 240, 242; BGH Urteile von 3. Januar 1952 - 3 StR 544/51 -, sowie vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 -).
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